Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Chamaeleon AG, Robert-Bosch-Str. 12/Haus IV, 56410 Montabaur (nachstehend als „Chaemaeleon“ bezeichnet).
1.Teil - Allgemeine Regelungen
§ 1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen
(1) Chamaeleon bietet seinen Kunden IT-Leistungen mit Bezügen zum Inter-, Intra- und/oder Extranet an, insbesondere
- Überlassung von Standardsoftware (insb. die Produkte „ionas“ „ofcourse“, letterman“ auf Zeit
- Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer oder auf Zeit
- Herstellung des Gesamt-IT-Systems (z.B. inkl. Individual- und/oder Standart-Software, Hardware sowie Installation und Pflege)
- Installation und Parametrisierung der Software
- Software-Wartung
- Betrieb der Software (Hosting)
- Schulungen, Beratung und Projektmanagement
- Agentur- und Kreativleistungen wie Screen- und Webdesign sowie GUI-Entwürfe
(2) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Inanspruchnahme der Leistungen von Chamaeleon durch Kunden in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(3) Die Angebote von Chamaeleon richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Dazu zählen insbesondere auch Institutionen und Behörden.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen, dies gilt insbesondere für Regelungen im Rahmen der mit dem Kunden geschlossenen Einzelverträge sowie der „Besonderen Vertragsbedingungen für Projekt-, Softwarewartungs- Lizenz- und Hosting-Verträge“
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
(5) Als „Software“ i.S.d. dieses Vertrages ist die Gesamtheit aller Programme, Skripte, Regeln, Daten, Daten- und Objektschemata sowie zugehöriger Dokumentation zu verstehen, die zur Abbildung bestimmter Prozesse in einem gegebenen Kontext jeweils produkt- oder anforderungsspezifisch zusammengefasst werden und in integrierter Form ablauffähig sind.
(6) Unter Verträgen über digitale Produkte sind Verträge zu verstehen, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben
§ 2 Angebot /Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Angebote auf der Webseite von Chamaeleon und/oder in sonstigen Medien wie Flyern, Zeitschriften etc. stellt kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine allgemeine Information über die von Chamaeleon angebotenen Leistungen.
(2) Auf Anfrage des Kunden hin, wird Chamaeleon dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Dieses stellt ebenfalls kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot im Rechtssinne abzugeben.
(3) Die Übersendung der Auftragserteilung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. Chamaeleon kann dieses innerhalb einer Frist von 1 Woche annehmen, sofern sich aus dem Angebot von Chamaeleon nichts anderes ergibt.
(4) Für bestimmte Lieferungen und Leistungen (zB. Installation und Parametrisierung der Software, Wartung, Projektarbeit) sind gesonderte Einzelverträge, für die ergänzend zu diesen AGB die Besonderen Vertragsbedingungen für Projekt-, Softwarewartungs- Lizenz- und Hosting-Verträge“ gelten, zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseitig unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von Chamaeleon, sonst das Angebot von Chamaeleon.
(2) Produktbeschreibungen, Projektziele, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von Chamaeleon.
(3) Im Falle der Lieferung von Software erhält der Kunde die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Manual. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch elektronisch ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(4) Chamaeleon erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
(5) Chamaeleon ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht berechtigt, eine Rechtsberatung im Hinblick auf die von ihm angebotenen Leistungen zu erbringen.
(6) Schulungen erfolgen am Sitz von Chamaeleon. Der Kunde kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die technische Ausrüstung stellt. In diesem Fall hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten (Reise- und Fahrkosten) zu tragen und muss entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von Chamaeleon für die anfallenden Fahrzeiten aufkommen.
Chamaeleon kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Schulung aufgrund von Leistungshindernissen, die von Chamaeleon nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden kann.
Chamaeleon wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten und/oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Ansprechpartner der Parteien
Im jeweiligen Auftrag bzw. Rahmen- und/oder Einzelvertrag werden die Parteien Ansprechpartner für alle Fragen der Zusammenarbeit benennen.
§ 5 Nutzungsrechte / Rechte an der Software
(1) Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software (Programm und Manual) und den sonstigen vertragsgemäßen Leistungen (z.B. Agenmtur- und Kreativleistungen, Schulungsunterlagen) von Chamaeleon stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Chamaeleon zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Chamaeleon die entsprechenden Verwertungsrechte.
Gleiches gilt für sonstige Unterlagen, die Chamaeleon dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den ihm durch Chamaeleon überlassenen Leistungsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht.
(3) Der Kunde ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten im eigenen Betrieb selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (zB. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Chamaeleon räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
(4) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Software erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Manual und andere von Chamaeleon überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(5) Die Bestimmungen nach Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Software durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
(6) Ferner darf der Kunde den Betrieb der Software durch ein drittes Unternehmen durchführen lassen (Outsourcing oder Hosting). Chamaeleon ist hiervon im Voraus schriftlich zu verständigen. Chamaeleon kann verlangen, dass der Dritte sich ihr gegenüber schriftlich verpflichtet, die Belange von Chamaeleon zu schützen, insbesondere die Software geheimzuhalten und ausschließlich für Zwecke des Kunden zu nutzen.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Chamaeleon nicht erlaubt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden / Verantwortlichkeit
(1) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang erbringt.
Er wird Chamaeleon insoweit die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern von Chamaeleon zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
Diese Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst insbesondere auch die Bereitstellung der für eine vereinbarte Softwareherstellung bzw. Softwareanpassung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der die Software später eingesetzt werden soll.
(2) Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Entwürfe, Software-Testversionen oder ähnliches vorlegt, sind diese vom Kunden gewissenhaft zu prüfen und Reklamationen oder Änderungswünsche zu diesem Zeitpunkt zu melden, soweit sie bereits erkennbar sind.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Chamaeleon nur in der Weise zu nutzen, dass er keine Rechte Dritter, Persönlichkeitsrechte anderer oder sonstige Gesetze und Bestimmungen verletzen.
Betreiber von Internetplattformen, die mit den Systemen von Chamaeleon vom bzw. für den Kunden erstellt wurden, ist der Kunde. Er ist insoweit insbesondere auch dafür verantwortlich, dass die dort veröffentlichten Inhalte dem geltenden Gesetz entsprechen (z.B. Einhaltung von Informationspflichten)
(4) Sofern die von Chamaeleon zu erbringende Leistung auch den Betrieb (Hosting) umfasst, verpflichtet sich der Kunde insbesondere dazu, auf dem von Chamaeleon zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von Chamaeleon oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von Chamaeleon abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt Chamaeleon insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen Chamaeleon auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist Chamaeleon berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Chamaeleon wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
(5) Sofern die von Chamaeleon zu erbringende Leistung auch die Installation der Software beinhaltet, muss der Auftraggeber hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen.
§ 7 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Leistungen sind in dem jeweils im Auftrag bzw. Rahmen- und/oder Einzelvertrag vereinbarten und als Fristen zu erbringen.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet.
Sie verlängern sich ferner um den Zeitraum, in dem Chamaeleon durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf.
Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung (vgl. § 5) nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(2) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Etwaige Mehrkosten, die Folge einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung sind, sind vom Kunden zu tragen.
§ 8 Vergütung / Zahlungsverzug
(1) Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Einzel- und oder Rahmenvertrag. Sie gelten jeweils zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Werden im Einzelvertrag und/oder – sofern diese anwendbar sind - den „Besonderen Vertragsbedingungen für Projekt-, Softwarewartungs- Lizenz- und Hosting-Verträge“ keine Regelungen zur Vergütung betroffen, erfolgt eine monatliche Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Chamaeleon bzw. nach Aufwand zu angemessenen und ortsüblichen Stundensätzen oder Pauschalen.
(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunden neben der Vergütung für die eigentliche Leistungserbringung (nach Aufwand oder pauschal), die im Zusammenhang mit dieser stehenden Reisekosten von Chamaeleon bzw. deren Mitarbeiter zu tragen.
(4) Soweit nicht gesondert ggf. zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung per E-Mail bzw. der Rechnung den Gesamtpreis zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Er schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Gegenüber dem Kunden behält sich der Anbieter vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Anbieter nicht bestritten wurden. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von auf den nach Art der geschuldeten Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen von Chamaeleon. Chamaeleon haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Chamaeleon haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Chamaeleon haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie Chamaeleon zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3) Chamaeleon bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde obliegt insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
(4) Die Parteien können im einzelnen Auftrag hiervon abweichen, insbesondere auch einen Haftungshöchstbetrag, eine Herabsetzung der Verjährungsfristen und/oder einen vollständigen Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (zB. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Chamaeleon verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 11 Schriftform
(1) Erklärungen der Parteien (Aufträge durch den Kunden sowie die Annahme dieser durch Chamaeleon) bzgl. des Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform.
(2) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Chamaeleon.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen, einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von Chamaeleon.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
2.Teil - Besondere (ergänzende) Regelungen bei Überlassung von Leistungen auf Dauer
Die nachfolgenden Regelungen der §§ 13 – 15 gelten ergänzend, sofern dem Kunden aufgrund des jeweils zwischen den Parteien geschlossenen eine Leistung auf Dauer überlassen wird.
§ 13 Gewährleistung
(1) Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den §§ 8, 12 dieser AGB modifiziert wird. Für digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) und Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB) steht dem Kunden das gesetzliche Gewährleistungsrecht ohne die Modifikation des § 14 aber mit der Modifikation des § 10 dieser AGB zu.
(2) Für Mängel der Ware leistet Chamaeleon zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Kunden stehen die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
(3) Der Kunde muss Chamaeleon offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von 1 Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
(4) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Chamaeleoan als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Davon abweichend gilt die gesetzliche Regelung in folgenden Fällen: wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Unternehmers, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der § 478 BGB und im Falle des Lieferregresses gemäß § 327 u BGB. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(6) Chamaeleon gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 14 Abnahme beim Werkvertrag
Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Einzelvertrag (oder den Besonderen Vertragsbedingungen) nichts anderes vereinbart wird.
§ 15 Übergabe und Gefahrübergang
(1) Chamaeleon ist verpflichtet, die fertiggestellte Vertragssoftware zur Verfügung zu stellen und dem Kunden das Manual zu überlassen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
3.Teil - Besondere (ergänzende) Regelungen bei Überlassung von Software auf Zeit
Die nachfolgenden Regelungen der §§ 16 - 17 gelten ergänzend, sofern dem Kunden die Software auf Zeit überlassen wird.
§ 16 Vertragslaufzeit / Vertragsbeendigung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Vertrag über den regelmäßigen Bezug einer Leistung eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
(2) Das Abonnement verlängert sich um jeweils um 12 Monate, wenn es nicht sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 17 Nutzungsrechte / Rechte an der Software
Das Nutzungsrecht nach § 5 wird nur für die Dauer des Vertrages eingeräumt und erlischt mit Beendigung dieses.